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Wasserentnahmeverbot aus Oberflächengewässern vom 05.07.2022 bis 30.09.2022

30. 06. 2022

Pressemitteilung des Landratsamtes Unstrut-Hainich-Kreis

 


Die fehlenden ergiebigen Niederschläge der letzten Wochen und Monate haben dazu
geführt, dass die Pegel der Bäche und Flüsse im Kreisgebiet stark gefallen sind. Die
Entnahme oder Ableitung von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist gemäß § 33
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten
bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist,
um die Ziele der Gewässerbewirtschaftung erfüllen zu können. Diese Mindestwasserführung
ist derzeit nicht mehr gewährleistet.
Auf Grundlage des WHG ist ab sofort bis auf weiteres untersagt, aus Flüssen, Bächen
und Seen Wasser zur Beregnung von Flächen und anderen Zwecken mittels Pumpen
zu entnehmen. Das gilt auch für den Fall, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis dazu
erteilt wurde. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 77
Abs. 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu
50.000 Euro geahndet werden kann. .
Das Schöpfen mit Handgefäßen ist gemäß § 25 Abs. 1 ThürWG weiterhin erlaubt.
Die Wettersituation hat in den Gewässern des Landkreises zu niedrigen Wasserständen
geführt. Vor allem in kleineren Gewässern sind die Abflussmengen bedenklich
niedrig bzw. sind diese Gewässer sogar trockengefallen.
Da eine grundlegende Änderung der Situation derzeit nicht in Sicht ist, muss damit
gerechnet werden, dass sich die Lage noch verschärft.
Entsprechend soll die nun erlassene Allgemeinverfügung des Landratsamtes die Lebensgrundlage
Wasser, wasserökologische Belange und das Wohl der Allgemeinheit
schützen und erhalten. Extremes Niedrigwasser beeinträchtigt nicht nur den Lebensraum
der Pflanzen und Tiere in den Gewässern, sondern auch die Nahrungsgrundlage
anderer Tierarten und des Menschen. Insofern gilt der Appell an die Bürgerinnen und
Bürger, weiterhin sorgsam mit der Ressource Wasser umzugehen und sich verantwortungsbewusst
zu verhalten.


Der genaue Wortlaut der Allgemeinverfügung kann im Amtsblatt Nr. 22-2022 (Datum
der Veröffentlichung: 04.07.2022) auf der Internetseite des Landratsamtes Unstrut-
Hainich-Kreis eingesehen werden.