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Illegale Abfallablagerungen- geänderte Zuständigkeit

Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt, den 27. 02. 2024

 

Logo Abfallwirtschaft


 

 

 


 

Abfallwirtschaftsbetrieb Unstrut-Hainich-Kreis  Bonatstr. 50   99974 Mühlhausen

 

 

 

 

Pressemitteilung

 

Illegale Abfallablagerungen

 

Seit dem 01.02.2024 ist der Abfallwirtschaftsbetrieb Unstrut-Hainich-Kreis für die Entsorgung von im Unstrut-Hainich-Kreis illegal abgelagerten Abfällen zuständig, soweit diese Aufgabe nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Kommune (Gemeinde oder Stadt) fällt.

 

Illegale Abfallablagerungen sind per Definition solche Abfälle, welche an Orten abgelegt werden, die nicht dafür vorgesehen sind. Also beispielsweise Abfälle, die auf öffentlichen Flächen weggeworfen oder verbotswidrig abgelagert werden. Das ist nicht nur unschön, sondern auch gefährlich für die Umwelt. 

 

Im Jahr 2023 wurden im Unstrut-Hainich-Kreis mehr als 56 Tonnen Abfälle illegal abgelagert.   Dabei handelte es sich beispielsweise um Sperrmüll, asbesthaltige Baustoffe, Altreifen, Altholz. Ein zunehmendes Problem stellt zudem illegal entsorgter Hausmüll dar, der säckeweise an Feld- und Wirtschaftswegen abgeladen wird. Neben den schädlichen Einwirkungen dieser Abfälle auf Mensch und Natur, belastet die Entsorgung uns alle finanziell, da die anfallenden Entsorgungskosten durch die Abfallgebühren gedeckt werden.

 

Um das Entstehen von wilden Mülldeponien zu verhindern, sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen. Informieren Sie uns, wenn Sie illegale Abfallablagerungen entdecken. Diese können Sie über das Meldeformular unter www.abfallwirtschaft-uhk.de/illegale_abfallablagerungen (siehe QR-Code), per E-Mail oder telefonisch beim Abfallwirtschaftsbetrieb Unstrut-Hainich-Kreis melden. 

 

Unsere zuständigen Mitarbeiter erreichen Sie unter der E-Mailadresse 

oder unter der Rufnummer 03601/40476 60.

 

Wir weisen darauf hin, dass das illegale Ablagern von Abfall als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit (§ 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 69 Abs. 1 Nr. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) oder, in schweren Fällen, als mit Freiheitsstrafe bewehrte Straftat (§ 326 Strafgesetzbuch - StGB) verfolgt wird.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Mülverstedt

Werkleiterin